Ausfuhrregeln
Seit dem 01.01.2026 ist die Ausfuhr von mehr als 15 Kilogramm Fisch oder Fischprodukten aus Norwegen nicht mehr gestattet. Die Änderung gilt für alle Exporte von touristischem Angelfisch und wurde von der Fischereidirektion festgelegt.
Ausgenommen von dieser Regelung ist gekaufter Fisch vom Fischer oder Fischgeschäft mit entsprechender Quittung.
Die Quote
Die neue Fangquote von 15 Kilogramm kann bis zu zweimal jährlich genutzt werden. Der Fang muss in einem registrierten touristischen Angelbetrieb stattgefunden haben, und die Person, die den Fisch entnimmt, muss mindestens 12 Jahre alt sein.
Es gibt auch keine Möglichkeit mehr, zusätzlich zur Quote sogenannte Trophäenfische mitzubringen.
Dokumentationsanforderungen
Um Fische aus dem Land ausführen zu dürfen, müssen Touristenfischer sowohl ihren Aufenthalt als auch ihre Fangtätigkeit dokumentieren können. Die Dokumentation ist individuell und darf nicht von mehreren Personen geteilt werden.
– Die im Dokument genannte Person muss bei der Ausfuhr der Fische aus dem Land anwesend sein, betont die Fischereidirektion.
Die Dokumentation muss Folgendes enthalten:
- Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Person, die den Fisch exportiert
- Name, Besucheradresse und Organisationsnummer des registrierten touristischen Fischereiunternehmens
- Aufenthaltsdauer und Angelzeit
- Ausfuhrdatum
- Name, Kontaktdaten und Unterschrift der verantwortlichen Person im Unternehmen
Es ist wichtig, sich mit den Regeln vertraut zu machen.
Die Behörden weisen darauf hin, dass es in der Verantwortung des einzelnen Touristenfischers liegt, über die korrekten Ausfuhrdokumente zu verfügen, und fehlende oder fehlerhafte Dokumente zu Konsequenzen führen können.
Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2026 und umfassen sämtliche Exporte von Fisch und Fischprodukten aus der touristischen Fischerei in Norwegen.
Quote und Dokumentation für den Export von Fisch. Es ist nur möglich, Fische durchzuführen, wenn Sie Fisch haben und bei einer registrierten Touristenfischerei bleiben. Die Exportquote beträgt 15 Kilo Fisch- oder Fischprodukt. Sie können die Exportquote bis zu zweimal pro Jahr bringen. Sie können nicht zusätzlich Trophäenfische mitbringen, Exportkontingent. Frischwasserfische wie Lachs, Meerforelle und Saibling kommen vor der Exportquote. Touristenfischer werden dokumentieren, dass das Fischen unter die Schirmherrschaft einer registrierten Touristenfischerei geraten ist, wenn sie Fische aus dem Land nehmen. Als Dokumentation akzeptiert die Zollverwaltung ein Dokument, das die folgenden Informationen enthält: den Namen, die Adresse und den Organisationsnummernnamen des registrierten Touristenfischereis für die OR oder diejenigen, die Fische unter der Schirmherrschaft des Zeitraums des Unternehmens haben
Die im Dokument genannten Personen müssen mit dem Fisch aus dem Land sein.
Geldstrafen für den Fischschmuggel.
Die Geldstrafen für Fischschmuggler, die illegale Fische aus Norwegen bringen, betragen 8.000 NOK und zusätzlich 200 Kronen pro Kilo Fisch- oder Fischgüter. Fischhandel ist sowohl Umwelt- als auch Wirtschaftskriminalität. Es macht es schwierig, einen guten Überblick über die Ressourcen-Outlets vom Meer zu erhalten. Ferner ist der ernsthafte Teil der Touristenfischereiindustrie ruiniert. Quelle:
Die Direktion der Fischerei
Wer in norwegischen Gewässern angelt, ist mitverantwortlich für die Erhaltung der natürlichen Ressourcen der norwegischen Küstengebiete für heutige sowie künftige Generationen.
Angelausrüstung
Ausländische Staatsbürger ohne festen Wohnsitz in Norwegen dürfen sich mit Handausrüstung (Schnur, Schleppangel oder Angel) als Sportangler betätigen, ihren Fang jedoch nicht verkaufen.
Ausfuhrbeschränkung für Fisch und Fischprodukte 
• Die Ausfuhrbeschränkung gilt für den Fang, den Sportangler im Meer im Bereich norwegischer Hoheitsgewässer machen.
• Die Ausfuhrbeschränkung gilt für ganze bzw. ausgenommene Fische sowie für verarbeitete Produkte wie etwa Fischfilet.
• Fisch oder Fischprodukte, die nachweislich bei einem registrierten Gewerbebetrieb erworben wurden, werden der erlaubten Menge nicht zugerechnet.
• Süßwasserfische sowie Lachs, Forelle und Saibling werden der erlaubten Ausfuhrmenge nicht zugerechnet.
• Die Ausfuhrbeschränkung gilt für alle, auch für norwegische Staatsangehörige.
• Bei Verstoß kann der unerlaubte Fang beschlagnahmt werden.
• Die Zollbehörden überwachen die Einhaltung dieser Bestimmungen.
Der Zweck dieser Ausfuhrbeschränkung ist es, einem Fischereitourismus vorzubeugen, der mit großen Fangmengen lockt. Die Ausfuhrbeschränkung stellt keine Fangquote dar. Die Fischereibehörden appellieren jedoch an die Angeltouristen, den Angelsport verantwortungsbewusst auszuüben.
Mindestgrößen:
Die Fischereibehörden fordern jeden Angelsportler dazu auf, die auch für Berufsfischer geltenden Vorschriften zur Mindestgröße der Fische einzuhalten.
